Die Schweizerische Eidgenossenschaft existiert in ihrer heutigen Form erst seit 1848. Zuvor war die Eidgenossenschaft eine Konföderation mehrerer Staaten, die seit ihrer faktischen Unabhängigkeit vom Heiligen Römischen Reich, d. h. seit 1499 durch Allianzen mit einander verbunden waren.
Diese Staaten hatten das Recht zu adeln, sofern sie dies wünschten; die oberste Gewalt lag in den Händen des jeweiligen Souveränen Rates. Daher sind die Ursprünge des Schweizer Adels unterschiedlich:
Im Mittelalter finden wir auch auf dem Gebiet der heutigen Schweiz den Feudaladel, der in seinen sozialen, ökonomischen und politischen Strukturen der allgemeinen Situation in den anderen Reichsgebieten entspricht.
Seit dem XV. Jahrhundert bildeten Städte wie Bern, Luzern, Freiburg und Solothurn mit ihrem Aufstieg eigene aristokratische Staaten, deren oberste Gewalt in den Händen eines Souveränen Rates lag. Diesen Räten kam die Stellung souveräner Landesfürsten zu; so befand sich die Bevölkerung ihrem Rat gegenüber in derselben rechtlichen Beziehung wie Untertanen gegenüber ihrem König in Monarchien. Jedoch unterschieden sich die Souveränen Räte dieser Republiken von Monarchien dadurch, dass es sich um Kollektive handelte. Diese Kollektive erneuerten sich durch Kooption und gehorchten dabei den striktesten aristokratischen Prinzipien. Es entstand einheimischer Adel mit bürgerlichem Wurzeln, der sich mit dem Adel der Feudalzeit vereinte.
In den Gebieten der Fürstbischöfe von Basel, Chur, Konstanz und Sitten sowie der Fürstabteien wie z. B. St. Gallen finden wir einen Dienstadel, der sich bis zum Ende des Ancien Régime behaupten konnte.
Im Hochmittelalter gehörte Neuenburg zum Königreich Burgund. 1032 erhielt der Salier Kaiser Konrad II. Neuenburg als Erbe. Damit entstand ein eigenes, vom Heiligen Römischen Reich unabhängiges Fürstentum, welches dann bis 1707 unter der Regentschaft des Hauses d’Orléans-Longueville und bis 1848 unter der des Hauses Hohenzollern stand. Neben adligen Familien der Feudalzeit gibt es in Neuenburg daher Familien, die vom König von Frankreich oder vom preussischen König geadelt worden sind.
Seit dem Ende des Ancien Régime gibt es in der Schweiz keine neuen adligen Familien mehr. Gemäss Art. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung gibt es in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen. Der Adel hat heute keine rechtliche Grundlage mehr. Schweizer führen grundsätzlich keine Titel, weder beim Zivilstand noch in offiziellen, administrativen oder beruflichen Beziehungen.
In den Zivilstandsregistern ist das Adelsprädikat meist integraler Bestandteil des Namens oder fehlt sogar.